Allgemeine Reisebedingungen I. Abschluss des Reisevertrages 1. Ein Vertrag kommt nach der gesetzlichen Regelung stets erst in dem Zeitpunkt zustande, in dem verbindliche Vertragserklärungen beider Seiten (Angebot und rechtzeitige deckungsgleiche Annahme) in der vereinbarten Form vorliegen. Die Reisebeschreibung in Katalog oder Internet (im Folgenden „Ausschreibung“, vgl. Ziffer XIV) ist kein Angebot im Rechtssinn, sondern geht den Vertragserklärungen voraus (invitatio ad offerendum). Die Rollen bei der Abgabe des Angebots können wechseln, typischerweise stellt die formfrei mögliche Anmeldung des Kunden das Angebot auf Abschluss eines Reisevertrages dar, an das er bis zum Zugang einer deckungsgleichen Annahme in Textform (Reisebestätigung) durch die Studiosus Reisen München GmbH (im Folgenden „Studiosus“), bis maximal 14 Tage ab Anmeldung gebunden ist. Eine durch ein Computerreser- vierungssystem oder sonstig im Reisebüro erstellte Vormerkungs-, Anmeldungs- oder Options- bestätigung ersetzt diese Reisebestätigung nicht, sondern dokumentiert nur den Inhalt der Anmeldung. 2. Reisebüros sind nicht bevollmächtigt, vom Inhalt der Ausschreibung, dieser Reisebedingungen oder der Reise bestätigung abweichende Zusicherungen oder Vereinbarungen vorzunehmen. II. Sonderfall Vermittlung Ein Widerrufsrecht nach den §§ 312 ff. BGB besteht für Reiseverträge nur dann, wenn diese Verträge außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden sind und entsprechende mündliche Verhand- lungen dort nicht aufgrund vorhergehender Terminver einbarung durch den Kunden als Verbraucher geführt wurden. Ansonsten gelten die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungs regelungen, verglei- che Ziffer VII und Ziffer XI Abs. 4. III. Ausführendes Luftfahrtunternehmen Die EU-Verordnung Nr. 2111/2005 vom 14.12.2005 verpflichtet Reiseveranstalter, Reisevermittler und Vermittler von Beförderungsverträgen, die Kunden über die Identität jeder ausführenden Fluggesellschaft vor der entsprechenden vertraglichen Flugbeförderungsleistung zu unterrichten, sobald diese feststeht. Soweit dies bei Anmeldung noch nicht der Fall ist, muss zunächst die wahr- scheinlich ausführende Fluggesellschaft angegeben werden. Bei Wechsel der Fluggesellschaft nach erfolgter Anmeldung ist der Kunde unverzüglich zu unterrichten. IV. Vertragliche Leistungen/Leistungsänderungsvorbehalt 1. Der Vertragsinhalt ergibt sich aus den beiderseitigen Erklärungen bei Vertragsschluss und den dort in Bezug genommenen Dokumenten (vgl. Ziffer I Abs.1) und wird in der übermittelten Reise- bestätigung zusammen gefasst. Eventuelle besondere Vereinbarungen mit Studiosus, die aus Beweisgründen in Textform getroffen werden sollten, gelten vorrangig. 2. Unternehmungen, die in den vertraglichen Vereinbarungen als „Gelegenheit“, „Möglichkeit“ oder „Extra tour“ bezeichnet werden, sind selbst nicht Bestandteil der geplanten vertraglichen Leistungen, evtl. mit ihnen verbundene Kosten sind nicht im Reise preis enthalten. 3. Soweit Studiosus gemäß den vertraglichen Vereinbarungen die Beantragung von Visa oder ähnlichen Dokumenten übernimmt, erfolgt dies im Auftrag des Kunden (Geschäftsbesorgung). Die Erteilung der Visa selbst durch die zuständigen Behörden ist nicht Bestandteil der Leistungs- verpflichtung von Studiosus. 4. Bei der Planung unserer Reisen haben wir die Rahmenbedingungen und ihre Entwicklung, soweit bekannt oder absehbar, bestmöglich berücksichtigt und einkalkuliert. Durch hoheitliche Maßnahmen, sicherheitsrelevante Entwicklungen, Witterungs- und Natureinflüsse sowie Ände- rung der Flugpläne kann es auch kurzfristig zur Notwendigkeit von Abweichungen von der ursprünglichen Planung kommen. Wir behalten uns daraus resultierende, notwendige Änderun- gen (beispielsweise Änderung von Flugstrecken und Fluggesellschaften, Änderung von Zeitpunkt und Reihenfolge der Programmpunkte, Austausch von Teilen des Programms, Personenände- rungen etc.) im angemessenen Umfang vor. Wir bemühen uns, Sie frühzeitig von solchen Änderungen zu unterrichten, und sind stets bestrebt, diese möglichst gering zu halten. Ihre Rechte und Ansprüche im Fall einer erheblichen Änderung bleiben dadurch stets unberührt. Unerheb liche, rechtzeitig und ordnungsgemäß gemäß § 651 f Abs. 2 BGB mitgeteilte, vorbehaltene Änderun- gen werden Vertragsinhalt. Im Fall einer mangelhaften Erbringung der geänderten Leistung bleiben insoweit Ihre Rechte und Ansprüche ebenfalls unberührt. V. Sicherungsschein /Anzahlung /Zahlung 1. Wenn Reiseleistungen infolge von Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenz des Reiseveranstalters ausfallen, ist über den gesetzlich vorgeschriebenen Sicherungsschein die Rückzahlung des gezahl- ten Reisepreises und bei bereits erfolgtem Reiseantritt die Rückbeförderung gewährleistet, soweit die Beförderung Bestandteil der Pauschalreise ist. Absicherer ist dabei der Deutsche Reisesiche- rungsfonds (Deutscher Reisesicherungsfonds GmbH). Alle Zahlungen auf den Reisepreis sind nur bei Vorliegen des Sicherungsscheines zu leisten. Er findet sich auf der Rückseite des ersten Blattes der Reise bestätigung. 2. Voraussetzung der Fälligkeit aller Zahlungen auf den Reisepreis ist der Zugang von Reisebestätigung und Sicherungsschein. Ab/mit diesem Zeitpunkt kann Studiosus eine Anzahlung von 20 %, höchstens jedoch einen Betrag von 1000 € pro Reiseteilnehmer fällig stellen, den restlichen Reise- preis frühestens am 20. Tag vor Reiseantritt. Innerhalb dieses Rahmens ergibt sich der genaue Fälligkeitszeitpunkt aus der Buchungsbestätigung. 3. Mit Erhalt der Buchungsbestätigung sind die fälligen Prämien für vermittelte Versicherungen in voller Höhe auszugleichen. 4. Ohne vollständige Zahlung des fälligen Reisepreises besteht kein Anspruch auf Erbringung der Reiseleistung durch Studiosus. VI. Preisänderung nach Vertragsschluss 1. Studiosus ist berechtigt, den bestätigten Reisepreis zu erhöhen, soweit die begehrte Erhöhung sich unmittelbar aus einer nach Vertragsschluss erfolgten a) Änderung des Preises für die Beförderung von Personen aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger, b) einer Änderung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen (Touristen- abgaben; Hafen- oder Flughafengebühren sowie Sicherheits gebühren im Zusammenhang mit der Beförderung; Einreise-, Aufenthalts- und öffentlich-rechtliche Eintrittsgebühren) c) oder der Änderung der für die betreffende Pauschal reise geltenden Wechselkurse ergibt. Der Kunde kann eine Senkung des Reisepreises und Berechnung des neuen Reisepreises nach dem folgenden Absatz 2 verlangen, soweit eine begehrte Senkung sich unmittelbar aus einer nach Vertragsschluss erfolgten Änderung der in Satz 1 aufgeführten Positionen ergibt und dies zu nied- rigeren Kosten für Studiosus führt. Soweit für Studiosus in diesem Zusammenhang Verwaltungs- kosten entstehen, können diese in tatsächlich entstandener Höhe vom errechneten Ermäßigungs- bzw. Erstattungsbetrag abgezogen werden, sie sind auf Verlangen des Kunden nachzuweisen. 2. Der Reisepreis wird maximal um den Betrag verändert, der sich bei Addition der Änderungsbeträge der in Abs. 1 genannten Kostenbestandteile ergibt. Soweit einschlägige Änderungen die Reisegruppe als Gesamtheit betreffen, werden sie zunächst pro Kopf umgelegt. Zur Ermittlung des Umlagebe- trages wird – je nachdem, was für die Kunden günstiger ist – entweder die konkret erwartete oder die ursprünglich kalkulierte durchschnittliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt. 3. Studiosus muss dem Kunden eine solche Preis erhöhung unter Angabe des Erhöhungsgrundes spätestens am 21. Tag vor Reisebeginn auf einem dauerhaften Datenträger klar und verständlich unter Mitteilung der Berechnung mitteilen. 4. Eine Preiserhöhung bis zu 8 % ist einseitig wirksam. Erhöht sich der Reisepreis um mehr als 8 %, kann Studiosus den Kunden spätestens am 21. Tag vor Reiseantritt auffordern, innerhalb angemessener Frist entweder die angebotene Preiserhöhung anzunehmen oder vom Vertrag zurückzutreten. Nach ausdrücklicher Annahme oder fruchtlosem Verstreichen einer solchen Frist gilt das Angebot als angenommen. Wählt der Kunde stattdessen den Rücktritt, so erhält er den Reisepreis unverzüglich zurück, Ansprüche auf Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Auf- wendungen bleiben unberührt (§ 651i Abs. 3 Nr. 7 BGB). 111